Gemeindeversammlung
Gemeindeversammlung (Gemeindeverfassung Art. 32, Art. 33)
Die Gemeindeversammlung entscheidet endgültig über
- die Genehmigung des Budgets;
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Festsetzung des Steuerfusses;
- den Erlass und die Änderungen der ortsplanerischen Grundordnung sowie von Bestandteilen derselben, soweit die kantonale Raumplanungsgesetzgebung eine Abstimmung in der Gemeinde vorsieht;
- die Beschlussfassung über Ausgaben im Betrag bis zu Fr. 2'000'000 für den gleichen Gegenstand und im Betrag von bis zu Fr. 400'000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben;
- die Beschlussfassung über Beteiligungen und Bürgschaften sowie die Gewährung von Darlehen von mehr als Fr. 100'000 pro Jahr;
- die Geschäfte über Kauf, Verkauf, Tausch und Verpfändung von Grundeigentum oder baugesetzlicher Ausnützung sowie die Einräumung beschränkter dinglicher Rechte über Fr. 1'000'000;
- die Bewilligung nicht teuerungsbedingter Nachtrags- und Zusatzkredite, welche nicht in die Entscheidungsbefugnis des Gemeindevorstandes fallen;
- die Erteilung und wesentliche Änderungen von Wassernutzungskonzession, die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte sowie die Ausübung des Heimfallrechtes im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung;
- den Beitritt zu bzw. Austritt aus öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
- die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Korporationen sowie mit regionalen Institutionen;
- die Geschäfte, die gemäss Bundesrecht oder kantonalem Recht den Stimmberechtigten zu unterbreiten sind.
Die Gemeindeversammlung entscheidet unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Art. 25 der Gemeindeverfassung über
- die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2'000'000 für den gleichen Gegenstand;
- die Bewilligung neuer, jährlich wiederkehrender Ausgaben von mehr als Fr. 400'000 pro Jahr für den gleichen Gegenstand;
- die Beschlussfassung über Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes, mit Ausnahme der ortsplanerischen Grundordnung.
Letzte Versammlungen
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