Die Stimmberechtigten wählen an der Urne (Gemeindeverfassung Art. 32)
Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über (Gemeindeverfassung Art. 33)
Die Gemeindeversammlung hat alle Geschäfte, über welche die Urnengemeinde entscheidet, vorzuberaten und zu verabschieden.