Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde. Er besteht aus dem Gemeindepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Der Gemeindevorstand bezeichnet den Vizepräsidenten aus seiner Mitte.
Dem Gemeindevorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. Ihm obliegen insbesondere (Gemeindeverfassung Art. 41):
- der Vollzug des Bundesrechts, des kantonalen Rechts, des Gemeinderechts sowie der Beschlüsse von Gemeindeorganen;
- die Vorbereitung aller Vorlagen zuhanden der Gemeindeversammlung und die Organisation von Abstimmungen und Wahlen;
- die Leitung und Überwachung der gesamten Gemeindeverwaltung sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
- der Erlass und die Änderungen von Verordnungen und Reglementen;
- die Verwaltung des Gemeindevermögens;
- die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets;
- der Abschluss von Verträgen über Angelegenheiten, deren Erledigung in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt;
- der Entscheid über Führung von Prozessen und Beschwerden sowie der Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen;
- die Ausübung der ihm zustehenden Polizeigewalt und der Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren.