Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Gemeinde. Sie üben ihre Rechte nach Massgabe dieser Verfassung in der Urnengemeinde und in der Gemeindeversammlung aus.
1. die Urnengemeinde 2. die Gemeindeversammlung 3. der Gemeindevorstand 4. die Geschäftsprüfungskommission