Verunreinigung von öffentlichen Strassen und Plätzen
Gemäss Art. 14 des Polizeigesetzes der Gemeinde Albula/Alvra dürfen Hunde nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden. Die Hundehalter stellen sicher, dass Mensch und Tier durch die Hunde in keiner Art
und Weise gefährdet oder belästigt werden. Abschliessend hält erwähnter Artikel fest, dass Hunde-
haltende und Hundeführer dafür zu sorgen haben, dass der Kot ihrer Hunde auf öffentlichem und
privatem Grund Dritter unverzüglich und ordnungsgemäss beseitigt wird.
Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe.
Der Gemeindevorstand