Publikationen

07.02.22 Haltung von Hunden in der Öffentlichkeit

 

Verunreinigung von öffentlichen Strassen und Plätzen

Gemäss Art. 14 des Polizeigesetzes der Gemeinde Albula/Alvra dürfen Hunde nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden. Die Hundehalter stellen sicher, dass Mensch und Tier durch die Hunde in keiner Art

und Weise gefährdet oder belästigt werden. Abschliessend hält erwähnter Artikel fest, dass Hunde-

haltende und Hundeführer dafür zu sorgen haben, dass der Kot ihrer Hunde auf öffentlichem und

privatem Grund Dritter unverzüglich und ordnungsgemäss beseitigt wird.

 

Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe.

 

                                                                                               Der Gemeindevorstand

Gemeinde Albula/Alvra
Veia Baselgia 6
7450 Tiefencastel

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