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04.05.23 Zäunungspflicht

 

Flur-, Weide- und Alpgesetz der Gemeinde Albula/Alvra

 

Zäunungspflicht:

Gestützt auf das Gesetz über die Benützung der Fluren, Weiden und Alpen in der Gemeinde Albula/Alvra, Art. 24, besteht eine allgemeine Zäunungspflicht:

  1. bei Grundstücken, die an die genutzten Gemeindeweiden grenzen;
  2. entlang von Waldgebieten in Allmenden und in Alpgebieten.

Eine Befreiung von der Zäunungspflicht ist bei der Landwirtschaftskommission zu beantragen, die darüber entscheidet.

 

Die Verantwortung für die Zäunung obliegt gemäss Art. 25:

  1. bei Grundstücken, die an die genutzten Gemeindeweiden grenzen: der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer;
  2. entlang von Waldgebieten in Allmenden und in Alpgebieten: der Gemeinde;
  3. innerhalb des Sömmerungsgebietes zwecks Wald-/Weideausscheidung sowie für den Quellschutz: der Gemeinde.

Wenn Zäunungspflichtige trotz Mahnung innert Wochenfrist nicht oder nur mangelhaft zäunen, so kann der Gemeindevorstand auf Antrag der Landwirtschaftskommission die Zäune auf Kosten des Pflichtigen erstellen lassen.

 

Art. 26 Abs. 2 Lit. a.

Zäune entlang von Meliorations- und Waldstrassen müssen einen Abstand von mindestens 50 cm zum Strassenrand einhalten. Die Landwirtschaftskommis-sion kann Ausnahmen von dieser Abstandsvorschrift gestatten. Wird der Minimalabstand nicht eingehalten, kann der Gemeindevorstand auf Antrag der Landwirtschaftskommission diese Zäune auf Kosten des Grundeigentümers oder Bewirtschafters entfernen lassen.

 

Besten Dank für die Kenntnisnahme.

                                                                                               Der Gemeindevorstand

 

Gemeinde Albula/Alvra
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