Flur-, Weide und Alpgesetz der Gemeinde Albula/Alvra
Flurverbot:
Vom 15. April bis 15. November ist das Betreten und Befahren von landwirtschaftlich genutztem Land verboten. Das Flurverbot gilt auch für Tiere (Art. 19 Gesetz über die Benützung der Fluren, Weiden und Alpen in der Gemeinde Albula/Alvra).
.. kein Hundekot auf landwirtschaftlich genutztem Land!
Gestützt auf das Polizeigesetz der Gemeinde Albula/Alvra, Art. 14, dürfen Hunde nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden. Die Hundehalter stellen sicher, dass Mensch und Tier durch die Hunde in keiner Art und Weise gefährdet oder belästigt werden. Hundehalter und Hundeführende haben dafür zu sorgen, dass der Kot ihrer Hunde auf öffentlichem und privatem Grund Dritter (u.a. landwirtschaftlich genutztem Land), unverzüglich und ordnungsgemäss beseitigt wird.
.. Gefahr für Kühe und Lebensmittel
Hunde können mit dem Parasiten „Neospora caninum“ befallen sein. Wird nun infizierter Hundekot von Milchkühen über infiziertes Futter von Äckern und Wiesen aufgenommen, kann dies zu Unfruchtbarkeit, Fehl- und Totgeburten führen. Dieses Sterben von Kälbern kann verhindert werden, wenn die Bestimmungen eingehalten werden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen des Flur-, Weide und Alpgesetzes sowie des Polizeigesetzes der Gemeinde Albula/Alvra verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bis CHF 5‘000.00 bestraft.
Wir danken Ihnen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Ihren Beitrag zum Wohl der Tiere und der Landwirtschaft.
Der Gemeindevorstand